24. Juni 2015

Flughafen Berlin droht Verurteilung durch BGH

Der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH droht eine Verurteilung durch den Bundesgerichtshof. Die Gesellschaft, die sich im Besitz der Bundesrepublik und der Länder Berlin und Brandenburg befindet, hat nach Ansicht des Klägers die Demonstrationsfreiheit unzulässig eingeschränkt.
So untersagte es der Flughafen dem Jesuitenpater Christian Herwartz mehrfach, eine Mahnwache vor dem Flughafengefängnis abzuhalten. Nach Ansicht des Flughafens hat dieser das Recht, Demonstrationen auf dem Betriebsgelände zu untersagen, weil es sich nicht um einen öffentlichen Raum handle. Allerdings ist das Gelände bis zum Gefängnis normalerweise frei zugänglich. In der direkten Umgebung befinden sich Unternehmen mit Publikumsverkehr. Wenn der Flughafen sein Grundstück an 364 Tagen im Jahr der Öffentlichkeit zugänglich macht und auf diesem Grundstück ein Gefängnis betreibt, dann darf er nicht gerade dann den Zugang verwehren, wenn jemand eine politische Demonstration anmeldet, meint Herwartz.
In einem ähnlichen Fall hatte das Bundesverfassungsgericht 2011 geurteilt, der Flughafen Frankfurt könne Demonstrationen in seinen Gebäuden nicht untersagen (Az 1 BvR 699/06).
Herwartz organisiert mit der Gruppe "Ordensleute gegen Ausgrenzung" seit 20 Jahren Mahnwachen vor dem Abschiebegefängnis Berlin-Köpenick um darauf hinzuweisen, dass dort Menschen ohne den Vorwurf einer kriminellen Tat inhaftiert werden.
Dies geschieht auch im Flughafengefängnis. Dort kommt hinzu, dass auf die Inhaftierten das "Flughafenverfahren" angewandt wird. Dieses Mittel verkürzt die Dauer von Asylverfahren und verhindert so, dass Menschen ihre Rechte wahrnehmen: Widersprüche werden nur oberflächlich geprüft, Klagen sind kaum möglich. "Der Rechtsstaat hat sich einen toten Winkel geschaffen", schreibt Herwartz in einem offenen Brief an die politisch Verantwortlichen. "Und in diesem toten Winkel pfercht er die Menschen ein, die diesen Rechtsstaat am dringendsten bräuchten." Nach Ansicht des Paters muss es möglich sein, vor Ort auf diese Zustände hinzuweisen. Es darf nicht sein, dass der Staat einen so sensiblen Bereich vor der Öffentlichkeit versteckt.
Das Landgericht Cottbus hat in seinem Urteil die Revision zugelassen und dies unter anderem damit begründet, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543, Abs. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof verhandelt den Fall unter Az V ZR 227/14 und verkündet sein Urteil am:

26. Juni 2015 um 9 Uhr in Raum N 004

Der Kläger würde sich über die Präsenz der Medien und über Vorabberichterstattung freuen und steht auch vor Ort für Interviews zur Verfügung. Alle juristischen Dokumente lassen sich auf der Website des Klägers einsehen. Für Journalisten besonders hilfreich ist die Revisionsbegründung.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an:
Christoph Herwartz
c.herwartz@web.de

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